Markt und Stände
Informationen über Möglichkeiten zur Teilnahme als Aussteller, Händler, Promotionpartner - wichtige Informationen für Händler und Aussteller vor Ort

Standplätze bei Bochum Total oder einer unserer anderen Veranstaltungen
Sie verkaufen Speisen, Getränke, Kunsthandwerk, Spezialprodukte oder Artikel des täglichen Lebens und wollen auf Bochum Total präsent sein?
Sie interessieren sich für einen Standplatz mit optimal hohem Umsatz bei idealer Zielgruppendefintion?
Dann sprechen Sie uns an!
Wir haben zu einer Erfassung der wichtigsten Daten unserer Aussteller und Partner ein Formular eingerichtet, in dem Sie sich eintragen können und mit dem wir alles erfahren, was für eine erfolgreiche Zusammenarbeit erforderlich ist.
Dazu klicken Sie bitte hier: Standbewerbung bei Cooltour Formular (klicken!)
Eine Bewerbung an Cooltour reicht übrigens völlig. Wir bieten Ihnen bei Interesse gerne (fast) alle unsere Veranstaltungen an. Bei Mehrfach- und Frühbuchern gewähren wir attraktive Rabatte.
Details zu den Rahmenbedingungen bei unseren Veranstaltungen finden Sie in der Rubrik AGB auf unserer Website http://www.cooltour.com.
Dort sind neben den Allgemeinen Vertragsbedingungen rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung auch die wesentlichen Daten der Verkaufszeiten und die Auf und Abbauzeiten, sowie Anfahrtsbeschreibungen hinterlegt.
Sie können uns auch mailen: standanfrage@cooltour.com
Cooltour Bochum
Marktleitung
Prinz-Regent Str. 50-60
44795 Bochum
Fon: 0234.588 3838
Fax: 0234.683268
News
Infos und das Programm zu unseren
Veranstaltungen finden sie auf unserer homepage
www.cooltour.com

Sponsoren, Promotions und Partnerschaften
Wir bieten Interessenten aus der Marketing und Promotion zahlreiche Angebote für einen idealen Verkauf oder Protion von Produkten verschiedenster Couleur. Unser Festival - Ihre Kunden
Sie kennen Ihre Markenziele - wir kennen unsere Besucher.
Wir bieten unseren Partnern und Sponsoren optimale Direktkontakte mit hoher Emotionalisierung und ohne Streuverluste.
Es bestehen Kontaktmöglichkeiten über alle typischen Bereiche des Marketings und weit darüber hinaus.
In vielen Bereichen kann Branchenexklusivität eingeräumt werden.
Einzelne Segmente des Festivals können Markenbezogen tituliert oder Bereiche des Geländes zu Zonen Ihrer Marke werden.
Für Ihre Promotion und Werbung vor Ort bieten wir ein breites Spektrum an Möglichkeiten: Bannerwerbung, Verköstigung, Verlosungen, Meeting Points, Aktionsflächen, etc., etc.
Unsere Marketingmaßnahmen reichen über klassische Plakatierungen und Kampagnen zu Web 2.0 und weiteren Guerillawerbungen im Straßenraum.
Selbstverständlich haben unsere Partner und Kunden die Möglichkeit zu Nennungen bei allen Presseveröffentlichungen und Logopräsenz in oder auf allen unseren Medien.
Sprechen Sie mit uns über Ihre Bedürfnisse.
standanfrage (at) cooltour.com
DIE FESTIVALBESUCHER
Bochum Total ist mit seinem progressiven Musikprogramm mit Höhepunkten aus dem Bereich contemporary Rock/Pop/Jazz zu einem der größten Freiluftfestivals dieser Art in Europa gewachsen.
In den letzten drei Jahren sind nach den vorsichtigen Schätzungen der Polizei an den vier Veranstaltungstagen zwischen 650.000 und 850.000 Besucher begrüßt worden. Damit ist Bochum Total eine der größten „Umsonst & Draußen" Musik-Veranstaltungen in der BRD und rangiert ganz oben unter den europäischen Top 10.
Nach einer Umfrage liegt der Besucherschwerpunkt auf Studenten, Ausgebildeten und Berufstätigen mit einem Pro-Kopf-Umsatz von ca. 47 Euro je Tag bei Bochum Total.
Durch die intensive Berichterstattung von Presse, Funk und Fernsehen hat Bochum Total seit vielen Jahren eine nationale Reputation als Innenstadtfestival mit einem besonderen Format und einem deutlichen Schwerpunkt bei der Zielgruppe der 18 bis 35-Jährigen erlangt.
Dabei ist Authentizität und ein Höchstmaß an Emotionalisierung unserer Gäste mit dem Festival immer schon optimal hoch gewesen.
Mark Forster, Alice Merton, Culcha Candela, Joris, Casper, Jupiter Jones, Flooot, Heisskalt, Moos Mama, Thomas Godoj, Frida Gold, Kettcar, Madsen, Pohlmann, Luxuslärm, 2Raumwohnung, Mia., HBlockX, The Boss Hoss, Silbermond, Wir sind Helden, Sebastian Sturm, Livingston, Emil Bulls, Seeed, Negative, Dog Eat Dogg, Revolverheld, Die Happy, Donots, Apoptygma Berzerk, Helge Schneider, Götz Alsmann, u.v.m.

Was kosten Mietzelte, Wasser und Strom bei unseren Veranstaltungen in 2022?
Wir haben für die Infrastruktur bei allen unseren Veranstaltungen dank sehr verlässlicher Partner seit vielen Jahren stabile Preisstrukturen.
Bochum Total wird von der Firma Pröpper aus Witten versorgt und angeschlossen. Dabei verwenden wir nur Ökostrom aus Wasserkraft der Stadtwerke Bochum.
Hier die Anschlusspreise inkl. pauschalem Verbrauch für Strom für Bochum Total: (2022 - Änderungen möglich)
- Schukoanschluss 230V / 16A: 90,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 16A CEE: 150,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 32A CEE: 200,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 63A CEE: 350,00 Euro
Wir versorgen Bochum Total übrigens komplett mit Ökostrom aus Wasserkraft der Stadtwerke Bochum.
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Die Bereitstellung des Wassernetzes bei Bochum Total kostet zur Zeit 35€ je Verbraucher.
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Auch Marktstände, Pagoden oder Zelte können bei unseren Partnern direkt bei uns bestellt werden:
Pagodenzelte: (Schwerlast mit Boden inkl. Auf- und Abbau)
- 3x3 mit Boden 340,00 € pauschal (zzgl. 100€ für Transport, Auf- und Abbau)
- 4x4 mit Boden 400,00 € pauschal (zzgl. 100€ für Transport, Auf- und Abbau)
- 5x5 mit Boden 480,00 € pauschal (zzgl. 100€ für Transport, Auf- und Abbau)
Marktstand offen ohne Boden, 2mt x 3m Front - 60€
Holzhütten in verschiedenen Formaten (Auf Anfrage)_________________________
Beim Sommerfestival Schloss Berge versorgt uns die Fa. Mobile Energie aus Gelsenkirchen und es gelten beim Strom folgende Anschlusspreise: (Stand 2022 - Änderungen möglich)
- Schukoanschluss 230V / 16A: 90,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 16A CEE: 150,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 32A CEE: 200,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 63A CEE: 350,00 Euro
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Bei Rock am Dom in Gelsenkirchen werden die Kosten für den Verbrauch pauschal und vor Ort erhoben
(Alle Preise sind wie immer netto und gelten zzgl. MwSt.19%)

Das Kleingedruckte für Händler und Aussteller
Das Kleingedruckte - allgemeine Geschäftsbedingungen - 4.22
§ 1 Allgemeines
(1) Dieser Vertrag und der zugewiesene Standplatz bezieht sich immer auf die Angaben des Ausstellers. Abweichende Maße werden ggfs. nachberechnet. Grundsätzlich muss zu Häuserwänden oder Dachüberständen ein Abstand von 300cm eingehalten werden. Bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes kann ein Abbau des Standes verlangt werden! Details werden vor Ort besprochen. Das übergebene Aufbauschema ist dringend zu beachten.
§ 2 Genehmigungen, öffentliche Sicherheit und Ordnung
(1) Der Veranstalter holt alle für die Veranstaltungsdurchführung erforderlichen Genehmigungen ein. Bei Veranstaltungen ohne eine sog. „Marktfestsetzung nach Gewerbeordnung" ist eine Reisegewerbekarte bereitzuhalten.
(2) Der Mieter verpflichtet sich für folgende Maßnahmen Sorge zu tragen:
- ein funktionierender Feuerlöscher (und ggfs. CO2 Löscher/Fettbrandlöscher bei Imbissbetrieben) ist Pflicht für jeden Standbetreiber.
- ausreichende!!!! Aufstellung und Zwischenentleerung von Abfallbehältern. Abfallbehälter am Stand muss der Mieter mitbringen.
- Für eine vollständige stets besenreine Reinigung 10 m im Umkreis von jeder Ecke des Standes trägt der Mieter während der gesamten Mietzeit durchgehend Verantwortung. Dabei gilt nicht das Verursacherprinzip sondern lediglich die überlassene Fläche und die daraus resultierenden Reinigungsverpflichtungen. Stellt der Veranstalter am Ende eines Veranstaltungstages fest, dass die Reinigungsverpflichtung nicht oder nur unvollständig durchgeführt wurde, kann vom Mieter eine Reinigungsgebühr erhoben werden, die sich aus den Kosten des Aufwands ergibt.
(3) Den Anordnungen des Veranstalters, seiner Mitarbeiter, der Feuerwehr, der Polizei und des Ordnungsamtes sind sofort und uneingeschränkt Folge zu leisten. Um die Veranstaltung oder die Besucher nicht zu gefährden oder das Gesamtbild zu erhalten, kann ein bereits geschlossener Vertrag seitens des Veranstalters kurzfristig vor dem Veranstaltungstermin ersatzlos gekündigt werden. Der Mieter schließt jeden Anspruch auf Entschädigung und der Erfüllung dieses Vertrages gegen den Veranstalter aus.
§ 3 Öffnungszeiten und Baubücher
(1) Jede Veranstaltung hat eigene Öffnungszeiten und Marktzeiten, die für alle Beschicker gelten. Diese werden vom Marktleiter oder dem Infostand herausgegeben und müssen von den Mietern beim Marktleiter/Infostand nachgefragt werden. Die herausgegeben Marktzeiten sind verbindlich. Änderungen der angekündigten Öffnungszeiten können sich dennoch ergeben. Grundsätzlich haben sich alle Standbetreiber an die allgemeinen Öffnungszeiten zu halten. Ein Abbau oder Schließen des Standes vor dem allgemeinen Marktende ist aus veranstaltungsdramaturgischen und Sicherheitsgründen ausgeschlossen und kann mit einer Vertragsstrafe geahndet werden.
(2) Baubücher, Betriebsbücher, Gewerbenachweise, Steuernummern, Reisegewerbekarten und sonstige, für den Betrieb der Stände erforderliche Unterlagen sind während der festgesetzten Marktzeiten für evtl. Überprüfungen der Ordnungsbehörden stets bereitzuhalten.
(3) Weiterführende Informationen und ergänzende Bestimmungen werden aktuell auf der Website www.cooltour.com in der Rubrik „Für Händler" ausgeschrieben und sind ausdrücklich Gegenstand dieses Angebotes/Vertrages. Der Mieter hat sich darüber selbstständig zu informieren.
§ 4 Mietobjekt und Verkaufsgegenstände
(1) Dieser Vertrag beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Parzelle. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Standplatz auf in den Vorjahren belegten Plätzen. Qualität, Art und Umfang des Bühnenprogramms haben keinen Einfluss auf die in diesem Vertrag geregelten Standplatzvereinbarungen.
§ 5 Haftung und Gewährleistung
(1) Höhere Gewalt schließt jede Haftung des Veranstalters aus. Der vereinbarte Veranstaltungstermin kann aus wichtigen Gründen - insbesondere Wetterrisiken, Pandemie und/oder höhere Gewalt o.dgl. auch kurzfristig verlegt oder abgesagt werden. In diesem Fall bemühen wir uns einen Ersatztermin zu gleichen Konditionen anzubieten. Eine zusätzliche Gebühr wird nicht erhoben.
(2) Im Übrigen wird jeder weitere Anspruch gegen den Veranstalter - soweit gesetzlich zulässig - mit diesem Vertrag ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Diebstahl, Vandalismus, innere Unruhen etc. sowie für Ausfälle in der Energie- oder Wasserversorgung und damit verbundene Ausfälle.
(3) Jeder Standbetreiber haftet für Unfälle, Schäden etc., die durch sein Handeln oder Unterlassen verursacht werden. Hierbei haftet der Mieter auch für leichte Fahrlässigkeit und zwar auch für jeden, der mit seinem Wissen und Wollen für ihn tätig ist. Der Mieter versichert, hierfür erforderlichenfalls eine entsprechende Versicherung abgeschlossen zu haben.
(4) Hydranten, Stromanschlüsse oder andere durch den Veranstalter zum Gebrauch überlassene Einrichtungen müssen mit entsprechender Sorgfalt behandelt werden. Für Schäden an oder durch diese, zum Gebrauch überlassene Geräte, haftet der Standbetreiber. Sollte der Gebrauch mehreren Mietern gemeinsam überlassen sein, so haften diese gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.
§ 6 Vertragsstrafe/Platzverweis
(1) Der Mieter verpflichtet sich, für jeden Fall einer Verletzung einer Vertragspflicht eine Vertragsstrafe i.H.v. bis zu 5.000 Euro je Verletzungshandlung zu akzeptieren. Der Mieter erkennt an, dass ein besonders schwerer Pflichtverstoß insbesondere vorliegt, wenn Waren o. Dienstleistungen angeboten wurden, die nicht im Vertrag genannt sind, gegen existierende Gesetze verstoßen und wenn gegen § 2 verstoßen wird. In diesen Fällen wird die Vertragsstrafe im Zweifel in voller Höhe fällig.
(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(3) Eine Pflichtverletzung - auch gegen gültige gesetzliche Bestimmungen - berechtigt den Veranstalter zudem zum sofortigen Platzverweis.
§ 7 GEMA-Gebühren, Lizenzen etc. / Verbot der Untervermietung
(1) Um einen reibungslosen Ablauf der Außenveranstaltung zu gewährleisten, ist auf elektroakustische Verstärkung ohne ausdrückliche Einwilligung des Veranstalters zu verzichten. Die Einwilligung für den Betrieb einer Musikanlage ist schriftlich einzuholen. Nach 22.00 Uhr hat jede musikalische Betätigung durch den Mieter zu unterbleiben. Für GEMA Gebühren am Stand haftet der Betreiber. Ebenso für Bußgelder durch Missachtung des Immissionsschutzgesetzes.
(2) Eine Unterlizenzierung, Bannering, Produktwerbung oder Vermarktung von Produkten oder Marken im oder am Stand ist ausdrücklich ausgeschlossen und nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Vertragspartners zu 1 statthaft.
§ 7 Einrichtung und Übergabe des Standes, Energie und Infrastruktur
(1) Die Standvergabe findet nach Absprache mit dem Marktleiter i.d.R. am 1. Veranstaltungstag statt. Ein Aufbau des Standes ohne konkrete Zusage und Einweisung durch den Marktleiter ist ausdrücklich untersagt. Es werden grundsätzlich nur für alle Tage der Veranstaltung Stände vergeben.
(2) Die Standgebühr ist im Voraus an die angegebene Kontonummer zu entrichten. Für verspätete oder Barzahlungen vor Ort erheben wir je Stand eine Bearbeitungsgebühr von 25€ netto. Eine Berechtigung zum Aufbau erhält ausschließlich, wer einen Beleg der Einzahlung und einen vom Veranstalter unterschriebenen Vertrag vorweisen kann.
(3) Ein Anschluss an die lokale Strom- und Wasserversorgung (bei Imbissbetrieben) ist bei mehrtägigen Veranstaltungen deren Programm länger als 18:00 Uhr angekündigt ist, eine Grundvoraussetzung und wird vom Veranstalter gesondert abgerechnet. Eigenversorgung z.B. durch Akkus oder Wassertanks ist nur bei eintägigen Veranstaltungen möglich und muss dem Veranstalter glaubhaft nachgewiesen werden.
(4) Strom und Wasser dürfen im Veranstaltungsgelände grundsätzlich nur vom Veranstalter oder der beauftragten zuständigen Fachfirma bezogen werden. Direktbezug bei Anliegern oder bei Standnachbarn ist aus Sicherheitsgründen ausdrücklich untersagt.
(3) Bei Einsatz von Schläuchen und/oder Wassertanks ist auf Einhaltung der TrinkwV zu achten. Dies wird in einigen Gemeinden in Form von Verprobungen kostenpflichtig überprüft! Der Standbetreiber hat entsprechende Nachweise nach der TrinkWV bereit zu halten! Außerdem sollten alle elektrischen Geräte über ein Prüfzeichen nach DGUV Vorschrift 3 aufweisen
(5) Stromgebühren, Anschlusskosten sowie Verbrauchs- und Wartungskosten sind zunächst nicht Gegenstand dieses Angebotes und werden in einer gesonderten Rechnung ausgewiesen.
(6) Bei Anschluss an die Stromversorgung und eine Wasserversorgung bei Imbissbetrieben werden die hierfür zu entrichtenden Gebühren von jedem Standbetreiber vom Veranstalter auf der Basis der entsprechenden Preisliste (s. www.cooltour.com) abgerechnet.
§ 8 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
(1) Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder der Textform. Das Gleiche gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, wird der übrige Vertragsinhalt hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, in diesem Falle die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(3) Der Mieter erklärt, dass er einen kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb hat.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bochum. Dies gilt auch für vom Veranstalter vergebene Aufträge.
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Anfahrt, Marktzeiten und weitere wichtige Infos für Aussteller vor Ort
Auf- und Abbauzeiten, Verkaufszeiten, Anfahrt, Ansprechpartner vor Ort
Hier finden Sie als Austeller wichtige Informationen rund um Bochum Total 2022. Bitte drucken Sie sich diese Informationen aus und beachten Sie die entsprechenden Hinweise.
Marktmeister und Ansprechpartner für Aussteller und Händler: 0234.65069
Standvergabe, Auf- und Abbauzeiten
Die Standvergabe und Zuweisung zu einem Standplatz (wenn nicht schon im Vorfeld geklärt) erfolgt an unserem Infostand "Händler" Siehe Lageplan (Klicken)
Die Standvergabe für die Veranstaltung beginnt am
Mittwoch, 6.7., 11:00 bis 18:00 Uhr und
Donnerstag, 7.7., 9:00 bis 12:00 Uhr
Der Aufbau kann unmittelbar nach der Standzuweisung durch unseren Marktmeister erfolgen und muss spätestens am 7.7., 13:00 abgeschlossen sein. Danach müssen alle Anlieferfahrzeuge aus dem Veranstaltungelände entfernt werden!
Ein Aufbau wird nur gestattet, wenn die vereinbarten Standgebühren vollständig eingezahlt wurden. Der Abbau beginnt nach der Freigabe für den Verkehr am Sonntag, 10.7., gegen 23:00/23:30 und muss bis Montag, 11.7. 12:00 Uhr abgeschlossen sein, weil anschließend der Verkehr wieder freigegeben wird. Ein Abbau und Einfahren in das Veranstaltungsgelände vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich und wird bei Verstößen mit einer empfindlichen Konventionalstrafe belegt!
Anfahrt ins Veranstaltungsgelände
Wegen der leider erforderlichen Einschränkungen für Großfahrzeuge und PKWs gibt es für Aussteller und Händler verschiedene Möglichkeiten, außerhalb der Veranstanstaltungszeiten in das Gelände einzufahren. Sie finden hier ein paar Links für Googlemaps, die Sie direkt anfahren können und von wo aus Sie in das Veranstaltungsgelände einfahren können. Von unserer Standleitung bekommen Sie im Vorfeld Zufahrtsgenehmigungen für Händler zugesandt, die Sie bitte unbedingt ausgefüllt im Fahrzeug bereithalten um an den Verkehrsperren vorbeizukommen. Falls Sie diese Zufahrtsgenehmigung nicht automatisch bekommen haben, können Sie sie bei uns per Mail anfordern.
Aus Norden und Westen:
Aus Süden
Anfahrtspunkt Viktoriastraße (Achtung nicht für mehr als zweiachsige Fahrzeuge geeignet!)
Aus Osten:
Strom und Wasser
Anschlüsse an Energie, Wasser und Abwasser werden durch unser Fachunternehmen Pröpper aus Witten für Sie vorgenommen. Die Anmeldung an das Strom- und Wassernetz haben wir mit Ihrer Buchung schon für Sie bei der Fa.Pröpper erledigt. Bitte beachten Sie: Die Anschlüsse sind kostenpflichtig und umfassen einen pauschalen Verbrauch.
Bitte beachten sie auch folgende Hinweise:
- Alle Betriebe, die Wasser benötigen (auch zum Befüllen eines Tanks) müssen an das Wassernetz angeschlossen werden oder sich mit einem Grundbetrag von 35€ an den Kosten für Hydranten, Wasser und Abwasser beteiligen. Das gilt auch für die Stände, die keinen eigenen Wasseranschluss benötigen, aber Wasser z.B. zum Reinigen oder für eingebaute Tanks über unser Wasseretz beziehen.
- Fahrzeuge: Es gibt reichliche Parkflächen um das Veranstaltungsgelände. Bitte legen Sie während des Aufbaus Ihren Durchfahrtsschein mit eingetragener HANDY-NUMMER gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe und entfernen Sie nach dem Aufbau Ihr Fahrzeug schnellstmöglich aus dem Veranstaltungsbereich. Der Durchfahrtsschein gilt NICHT als Parkschein. Grundsätzlich gilt: Rettungswege sind immer frei zu halten. Das Gleiche gilt für Eingänge in Gebäude und Einfahrten. Die Feuerwehr hat rigorose Kontrollen angekündigt und wird Stände, die Rettungswege behindern ggfls. abräumen und vor allem auch Fahrzeuge abschleppen lassen. Alle Fahrzeuge müssen spätestens 1 Std. vor Beginn des Programms aus dem Veranstaltungsgelände entfernt sein!
- Musik und Lärm: Bitte sorgen Sie dafür, dass unmittelbare „Nachbarn" sich nicht durch überhöhte Lautstärke aus Ihrem Stand belästigt fühlen! Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass es für Musik an den Ständen nach 22:00 Uhr keine Genehmigung gibt!
- Müll: Wir weisen darauf hin, dass der anfallende Müll aus dem Betrieb Ihres Standes NICHT in die Mülltonnen auf dem Veranstaltungsgelände entsorgt und ebenso NICHT neben dem Stand nach Veranstaltungsende abgestellt werden darf. Der Müll muss unbedingt in den dafür vorgesehenen Müllpressen in der Straße Marienplatz oder auf dem Südring (hinter der Ring Bühne) entsorgt werden oder komplett mitgenommen werden. Details dazu erhalten Sie beim Marktmeister.
- Imbissbetriebe: Die Feuerwehr achtet genau darauf, dass an allen Ständen, die Speisen zubereiten, braten oder backen, funktionsfähige und geeignete Feuerlöscher vorhanden sind: Sorgen Sie also bitte entsprechend vor! Zusätzlich sind Fettmatten 1 Meter breit rund um den Verkaufsbereich Pflicht! Falls Sie Speisen verkaufen, beachten Sie bitte auch unbedingt diese Hinweise des Tiefbauamtes (klicken!)
- Außerdem: Jeder Mitarbeiter eines Standes, an dem leichtverderbliche Lebensmitteln verarbeitet werden, muss eine Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorweisen können. Das Fehlen einer solchen Bescheinigung führt dazu, dass diejenigen Mitarbeiter, die die Bescheinigung nicht vorweisen können, sich zwingend zur Schulung beim Bochumer Gesundheitsamt einzufinden haben. Wan diese Belehrungen stattfinden, erfahren Sie beim Gesundheitsamt. Kann keine Bescheinigung vorgewiesen werden, muss mit einem Bußgeld gerechnet werden. Es kann sogar ein Verkaufsverbot ausgesprochen werden! Details zu den aktuellen Hygieneanforderungen finden Sie hier. (klicken!)
Verkaufszeiten
In der Regel ist ein Verkauf/Promotion erst etwa ab 1 St. vor Beginn des Bühnenprogramms sinnvoll!
Die ordnungsrechtlich festgesetzten (möglichen) Verkaufszeiten sind wie folgt:
- Donnerstag: Beginn: in der Zeit von 11:00 Uhr bis spätestens 15:00, Öffnungszeit Mindestens 23:00 Uhr bis spätestens 01:00 Uhr
- Freitag: Beginn: in der Zeit von 11:00 Uhr bis spätestens 15:00, Öffnungszeit 23:00 Uhr bis spätestens 02:00 Uhr
- Samstag: Beginn: in der Zeit von 11:00 Uhr bis spätestens 15:00, Öffnungszeit 23:00 Uhr bis spätestens 02:00 Uhr
- Sonntag: Beginn: in der Zeit von 11:00 Uhr bis spätestens 15:00, Öffnungszeit bis 22:00 Uhr
Bitte richten Sie sich unbedingt nach den allgemeinen Marktzeiten der Veranstaltung! Die tatsächlichen Zeiten erfahren Sie beim Aufbau und immer am Infostand oder über das Marktleitertelefon unter der 0234.65069. Das vorzeitige Schließen des Standes während der Veranstaltung oder das Befahren des Veranstaltungsgeländes ohne Freigabe durch den Marktmeister ist verboten und zieht ggfs. empfindliche Konventionalstrafen nach sich! (siehe dazu auch die AGBs und den Vertrag)
Hier noch ein paar wichtige Nummern:
Elektro und Wasser - Fa. Pröpper wird noch bekannt gegeben | Marktleitung/Marktmeister 0234 / 65069 |
Feuerwehr 112 | Polizei 110 |
Security - wird noch bekannt gegeben |
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Besondere Auflagen für Imbissbetriebe durch die Lebensmittelüberwachung
Jeder Mitarbeiter eines Standes, der mit Lebensmittelnhandelt, muss über eine gültige Bescheinigung verfügen, die seine Unterweisung nach dem Infektionsschutzgesetz nach §42 und 43 des IfSG nachweist.
Lebensmittel dürfen in Verkaufsständen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung (= ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwasser, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren) nicht ausgesetzt sind (Rechtsgrundlage: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB vom 22.08.11, Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.04 über Lebensmittelhygiene, Lebensmittelhygiene-Verordnung, LMHV vom 08.08.2007, Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, Tier-LMHV vom 08.08.07 in der zur Zeit geltenden Fassung).
I. An einen Verkaufsstand sind daher folgende Mindestanforderungen zu stellen:
1. Der Verkaufsstand sowie die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen sauber und instand gehalten werden.
2. Zum Behandeln der Lebensmittel dürfen nur Gegenstände benutzt werden, die einwandfrei und sauber sind.
3. Es müssen geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen, Behandeln (z. B. Kühllagerung) und Inverkehrbringen (z. B. Heißhaltung) von Lebensmitteln herrschen.
4. Das verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität haben.
5. Das Personal hat ein hohes Maß an Sauberkeit zu halten und muss angemessene, saubere Kleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen. Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren sowie mit Durchfall oder Erbrechen dürfen mit Lebensmitteln nicht umgehen, sofern die Möglichkeit besteht, dass Lebensmittel direkt oder indirekt mit pathogenen Mikroorganismen verunreinigt werden.
II. Weitergehende Anforderungen an die Herstellung von Lebensmitteln und den Verkauf von Lebensmitteln ohne Verpackung Lebensmittel sollten aus einem Verkaufswagen heraus abgegeben werden. Ist dies nicht der Fall, so muss der Bereich, in dem Lebensmittel ohne den Schutz einer Verpackung bearbeitet bzw. verkauft werden, folgendermaßen hergerichtet werden:
1. Der Bereich muss vom Boden bis zur Arbeitshöhe allseitig umschlossen sein (z. B. im Viereck aufgestellte Tische, die vom Boden bis zur Arbeitshöhe mit Folie verkleidet sind.)
2. Gegen Witterungseinflüsse ist der Stand abzuschirmen, z. B. durch ein Zeltdach (Sonnenschirm nicht ausreichend).
3. Der Fußboden im Verkaufsstand muss massiv und sauber sein (z. B. PVC).
4. Die Arbeits- und Verkaufstische für unverpackte Lebensmittel müssen mit einer glatten, abwaschbaren Oberfläche versehen sein, so dass sie leicht zu reinigen sind.
5. Der Verkaufsstand (außer frisches Obst und Gemüse) muss mit einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser (z. B. Campingausstattung), Einweghandtüchern und Einwegseife ausgestattet sein. Ein Eimer mit Wasser reicht nicht aus. Darüber hinaus muss eine geregelte Abwasserentsorgung gegeben sein.
6. Unverpackte Lebensmittel (außer frisches Obst und Gemüse) sind so von den Käufern abzuschirmen, dass diese die Lebensmittel weder von vorn noch von oben berühren oder anderer Weise - z. B. durch Anhauchen oder Anhusten - nachteilig beeinflussen können (Abschirmung z. B. durch einen Thekenaufsatz oder durch Lebensmittel im rückw.rtigen Bereich des Standes).
7. Behältnisse mit unverpackten Lebensmitteln dürfen nur übereinander gestapelt werden, wenn dadurch die Lebensmittel weder mittelbar noch unmittelbar nachteilig beeinflusst werden. Es sollen grundsätzlich fest verschlossene Behältnisse benutzt werden.
8. Falls Lebensmittel gereinigt werden, muss eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, die vom Handwaschbecken getrennt ist.
III. Darüber hinaus sind beim Bearbeiten oder Verkauf von unverpackten Lebensmitteln, die außerdem leicht verderblich sind, folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Die Handwaschgelegenheit in Verkaufsständen für unverpackte, leicht verderbliche Lebensmittel muss zusätzlich mit fließendem warmen Wasser ausgestattet sein.
2. Das Personal muss Schutzkleidung tragen.
3. Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse dürfen auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen weder hergestellt, behandelt noch in den Verkehr gebracht werden. Von diesem grundsätzlichen Verbot ausgenommen sind nachstehend, abschließend genannte Produkte, sofern sie von Betrieben des Reise- und Marktgewerbes, Metzgereien und Gaststätten, die über eine getrennte Kochküche verfügen, auf der Veranstaltung nach vorherigem Durcherhitzen aus hygienisch einwandfreien festen Verkaufsständen, Verkaufswagen oder -hängern abgegeben werden: Fleischklopse, Bouletten, Frikadellen, Bratwürste, gesteaktes Fleisch und Schaschlik. Die genannten Erzeugnisse dürfen jedoch vor Ort nicht hergestellt (z. B. Schaschlikspieße stecken, Frikadellen ausformen), sondern lediglich bis zum Zeitpunkt des Erhitzens und des Verkaufs hygienisch einwandfrei gekühlt gelagert werden. Ein Behandeln und Inverkehrbringen von Döner Kebab mit Hackfleisch sowie geschnetzeltem Fleisch (wie z. B. für Räuber-, Zwiebelfleisch o. ä.) ist nicht zulässig. Diese Produkte sind vor dem Verbringen auf das Veranstaltungsgelände durch Erhitzen (Kochen, Braten) so vorzubehandeln, dass sie im Kern nicht mehr roh sind.
4. Für den Umgang mit Eiern und eihaltigen Speisen ist folgendes zu beachten:
4.1. Es sind nur Eier zu verwenden, die sich noch in der Mindesthaltbarkeitsfrist befinden. Eier sind bei Kühlschranktemperaturen (+5 ̊C bis +8 ̊C) getrennt von anderen Roh- und Zwischenprodukten sowie von fertigen Speisen aufzubewahren.
4.2. Speisen, die unter Verwendung von Hühnereiern hergestellt werden, haben nur eine kurze Haltbarkeit! Erwärmt zu verzehrende Speisen sind daher innerhalb von 2 Stunden nach der Herstellung zu verkaufen. Kalt zu verzehrende Speisen sind innerhalb von 2 Stunden nach der Herstellung auf mindestens 7 ̊C abzukühlen und innerhalb von 24 Stunden gekühlt zu verkaufen.
4.3. Nach dem Aufschlagen von Eiern sind die Hände sorgfältig zu reinigen. Gefäße, Behältnisse und Gerätschaften, die mit roheihaltigen Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, sind sofort nach Gebrauch gründlich zu reinigen.
Auflagen der Stadt Bochum für teilnehmende Aussteller und Händler
(…)
Fette und fetthaltige Abwässer dürfen nicht in die Straßenabläufe und Entwässerungsrinnen gekippt bzw. eingeleitet werden. Betriebe mit der Verarbeitung fetthaltiger Lebensmittel müssen in ihrem Abwassersystem Fettabscheider einsetzen. Die Entsorgung fettfreier Abwässer, z.B. Spülwasserreste aus Ausschankbetrieben usw., darf weder flächig über die Plattierung bzw. Pflasterung noch in die Entwässerungsrinnen der Veranstaltungsflächen bzw. am Fahrbahnrand erfolgen. Die Erzeuger fettfreier Abwässer müssen ihr Abwasser gezielt in die Sinkkästen einleiten.
Verankerungen in der Oberflächenbefestigung der Veranstaltungsflächen sind in keinem Fall zulässig.
Zum Schutz der Oberflächenbefestigung sind zur Optimierung der Druckpunkte beim Aufbau der Möblierung (Bühne/n, Zelt/e, Stände, Wagen usw.) der Tonnage entsprechend geeignete Unterlagen zu verwenden.
Fettmatten
An allen Imbissständen, die Imbisswaren zum sofortigen Verzehr mit Fetten aller Art zubereiten bzw. bei deren Zubereitung Fette austreten können (z.B. Bratwurst), sind zum Schutze der Pflasterflächen und Plattierungen fettundurchlässige Bodenabdeckungen (z.B. rutschfeste Gummimatten) auf der Verkaufsfläche selbst und um den Verkaufsstand herum in einer Breite von mindestens 1,30 m vorzunehmen.